§ 16 Börsenordnung
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16#abs-1 (1) Die Börsenordnung soll sicherstellen, dass die Börse die ihr obliegenden Aufgaben erfüllen kann und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht wird. Sie muss Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16#abs-2 (2) Bei Wertpapierbörsen muss die Börsenordnung zusätzlich Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/16#abs-3 (3) Die Börsenordnung bedarf der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde. Diese kann die Aufnahme bestimmter Vorschriften in die Börsenordnung verlangen, wenn und soweit sie zur Erfüllung der der Börse oder der Börsenaufsichtsbehörde obliegenden gesetzlichen Aufgaben notwendig sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 16 BörsG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt am Main, 19.11.2014 – 2 K 2570/13.FZitiert von 1
- VGH Hessen, 06.02.2020 – 6 A 2758/16Zitiert von 1
- VGH Hessen, 06.02.2014 – 6 A 876/10Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2013 – 1 U 176/10
- VGH Hessen, 20.06.2012 – 6 A 2132/10Zitiert von 5
- VGH Hessen, 30.11.2011 – 6 A 2903/09Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.04.2005 – 6 C 4.04Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BörsG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 8 3. 1. 2018 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1162)
BGBl. 2013 I S. 1162
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.